Für militärisches Handeln Israels gelten die Regeln des HVR zu Unterscheidung, Verhältnismäßigkeit und praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen. Bei der rechtlichen Prüfung eines Angriffs werden der erwartete unbeabsichtigte Schaden für Zivilisten und der erwartete konkrete und unmittelbare militärische Vorteil miteinander verglichen. Das Recht sieht keinen besonderen israelischen zweistufigen Test vor, der diese Regel mit den gesonderten Regeln der UN-Charta zum Rückgriff eines Staates auf Gewalt zusammenführt.
Was die Regeln für Angriffe verlangen
Artikel 57 des Zusatzprotokolls I beschreibt die Vorsichtsmaßnahmen, die diejenigen treffen müssen, die Angriffe planen oder darüber entscheiden: das Ziel verifizieren, praktisch mögliche Mittel und Methoden zur Verringerung unbeabsichtigter Schäden wählen und einen Angriff abbrechen oder aussetzen, wenn übermäßige Schäden zu erwarten sind. Das IKRK führt Verhältnismäßigkeit und Vorsichtsmaßnahmen als Regeln des Gewohnheitsrechts auf.
Militärische Rechtsberater beraten Befehlshaber zum anwendbaren Recht. Entscheidungsträger müssen die einschlägigen Regeln unter Berücksichtigung der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen und praktikablen Handlungsmöglichkeiten einhalten.
Israels Oberster Gerichtshof setzt rechtliche Grenzen
Im Urteil Public Committee Against Torture in Israel v. Government of Israel (HCJ 769/02) vom 14. Dezember 2006 befasste sich Israels Oberster Gerichtshof mit der Rechtmäßigkeit gezielter Tötungen. Er lehnte eine pauschale Vorabentscheidung ab, wonach jeder solche Angriff rechtmäßig oder rechtswidrig sei, und befand, dass jede Operation anhand der geltenden Regeln geprüft werden muss. Das Urteil behandelte Unterscheidung, Vorsichtsmaßnahmen, Verhältnismäßigkeit und die Umstände des jeweiligen Falls.
In seinem Urteil von 2005 in der Sache Adalah v. GOC Central Command (HCJ 3799/02) verwarf das Gericht das Verfahren der IDF zur „Frühwarnung“, bei dem arabische Einwohner in militärische Operationen einbezogen wurden. Der Bericht des IKRK zur Staatenpraxis gibt die Feststellung des Gerichts wieder, dass eine Armee Ortsansässige nicht als menschliche Schutzschilde einsetzen darf. Dieses Urteil bestätigt, dass auch Sicherheitsverfahren rechtlichen Grenzen unterliegen.
Getrennte Rechtsfragen bleiben getrennt
Die Verhältnismäßigkeit eines einzelnen Angriffs ist eine Frage des jus in bello. Ob ein Staat nach Artikel 51 der UN-Charta zur Selbstverteidigung Gewalt anwenden darf, ist eine gesonderte Frage des jus ad bellum. Dabei geht es um Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit beim Rückgriff auf Gewalt. Keiner der beiden Maßstäbe erlaubt Angriffe auf Zivilisten oder entschuldigt die Missachtung des jeweils anderen Regelwerks. Zu den Ermittlungsverfahren siehe wie die IDF mutmaßliches Fehlverhalten untersucht.